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   VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99   

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https://dejure.org/1999,8172
VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 (https://dejure.org/1999,8172)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 (https://dejure.org/1999,8172)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 (https://dejure.org/1999,8172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HessKAG § 11 Abs. 1
    Erhebung von Beiträgen für die Wasserversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 114
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96

    Organisatorisches Ermessen der Gemeinde hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99
    Denn ermessensfehlerfrei ist nur eine einheitliche Entscheidung für oder gegen mehrere öffentliche Einrichtungen innerhalb eines Gemeindegebiets sowohl in gebühren- als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.5.1997 -- 5 N 1460/96 --).
  • VGH Hessen, 22.01.1998 - 5 TG 370/96

    Kommunalabgaben: Teilerneuerung bei leitungsgebundenen Einrichtungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99
    Die Entscheidung beruht deshalb auch nicht auf einer Abweichung von der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1998 -- 5 TG 370/96 --, HSGZ 1998, S. 286 f., so dass sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berufen kann.
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    In diesem Sinne hat auch der Senat bereits darauf hingewiesen, dass eine öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen besteht, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.03.2000 - 4 ZEO 470/99; so auch HessVGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 - NVwZ-RR 2000, 114).
  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

    Zwar wird nach dem aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff unter einer öffentlichen Einrichtung bei leitungsgebundenen Systemen nicht die einzelne Wasserversorgungs- oder Entwässerungsleitung oder der Leitungsbestand eines einzelnen Baugebiets, sondern die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen verstanden (VGH Kassel, Beschluss vom 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 -, zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 26.09.2012 - 5 A 375/10

    Rechnungsperiodenkalkulation

    Der erkennende Senat hat für die Rechtslage in Hessen die Rechnungsperiodenkalkulation als grundsätzlich zulässiges vereinfachendes Berechnungsverfahren anerkannt (Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, a.a.O., und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150), in diesen Entscheidungen jedoch betont, dass es aber auch nach dieser Kalkulationsmethode nicht zulässig sei, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimme sich nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils.

    Die Festlegung dieser unterschiedlichen baugebietsbezogenen Beitragssätze verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit und führt zur Unwirksamkeit der Beitragssatzregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, NVwZ-RR 2000, 114, und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150 = NVwZ-RR 2000, 114).

  • VGH Hessen, 17.08.1999 - 5 TZ 1954/99

    Abwasserbeitrag - Globalberechnung

    Aber auch nach dieser Kalkulationsmethode ist es nicht zulässig, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimmt sich -- wie ausgeführt -- nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.4.1999 -- 5 TZ 130/99 --).
  • VG Gießen, 10.02.2000 - 2 G 335/99

    ABWASSERANLAGEN; UNTERSCHIEDLICH HOHE BEITRÄGE; SATZUNGSRECHT

    Die Nutzer der öffentlichen Einrichtung bilden nämlich eine Solidargemeinschaft; das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils auch der gleiche Beitrag zu erheben ist, wobei es nicht darauf ankommt, wie hoch der konkrete Aufwand für die Errichtung der einen oder anderen Teileinrichtung ist (vgl. Hess. VGH, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 - 16.11.1999 - 5 TG 1972/99 -).
  • VG Gera, 15.02.2001 - 2 E 1903/00

    Einstweilige Anordnung auf Versorgung eines Grundstückes mit Trinkwasser;

    Unter öffentlicher Einrichtung versteht die Kammer bei leitungsgebundenen Systemen nicht einzelne Wasserversorgungsleitungen oder den Leitungsbestand eines einzelnen Baugebietes, sondern die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentrale Anlagen und damit das technisch miteinander verbundene System (vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalen Abgabengesetz, Stand 7/2000, § 8 Rn. 825; HessVGH, Beschl. v. 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 - zitiert nach Juris).
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